Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1

Allgemeines

Es gelten für die Geschäftsbeziehungen die vertraglichen Regelungen der VOB und ergänzend nachfolgende Regelungen, auch dann wenn sie von der VOB abweichen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn dies nach Auftragserteilung gesondert schriftlich bestätigt wurde.

Bei Auftragsvergabe an den Subunternehmer gilt die VOB. Abschlagzahlungen werden nur auf Leistungen entrichtet, denen ein von uns unterzeichnetes Aufmaß auf Grund vertragsgemäß nachgewiesener Leistungen beigefügt ist. Mit Gegenforderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn diese anerkannt sind.

Erbringen wir Leistungen als Subunternehmer verfügt der Hauptauftragnehmer über unsere Leistungen nur treuhänderisch. Er ist berechtigt diese Leistungen weiter zu berechnen, tritt die Forderungen zu dem Teil, der unseren Leistungen entspricht an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Zahlungen aus unseren Leistungen nimmt der Hauptauftragnehmer nur treuhänderisch für uns entgegen in dem Umfang in dem diese Leistungen von uns berechnet wurden oder noch zu berechnen sind.

Werden Leistungen berechnet, die nicht vertraglich vereinbart sind aber im Ablauf der Leistungen sich als erforderlich herausstellen, ist diese Leistung vom Auftraggeber entsprechend einem durchschnittlich geltenden Preisniveau zu vergüten, wenn er der Leistung nicht widerspricht und dies innerhalb von 5 Tagen nach Beginn der Leistungserbringung schriftlich mitteilt.

Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen und Zahlungen auf die Schlussrechnung innerhalb von 20 Werktagen zu entrichten.Eine Schlusszahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir nach Eingang der Zahlung nicht innerhalb von 5 Werktagen weitere Forderungen stellen.Lehnt der Auftraggeber weitere Zahlungen schriftlich ab gilt die Schlusszahlung erst dann als geleistet, wenn wir dem nicht innerhalb von 10 Werktagen widersprechen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber einen Zins in Höhe von 5% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Unerledigte Forderungen erlöschen erst dann, wenn wir dem schriftlich zugestimmt haben bzw. die Verjährung gemäß BGB eingetreten ist.

Sollten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber die Summe von 2 gestellten Abschlagrechnungen überschreiten, sind wir berechtigt die Leistungen einzustellen bis alle Abschlagszahlungen bezahlt sind. Beinhaltet die Abschlagsrechnung zur Baustelle angelieferte zu verarbeitende Ware sind wir berechtigt die Arbeit erst dann aufzunehmen bzw. durchzuführen, wenn diese Abschlagsrechnung bezahlt ist.

An Preise unserer Angebote sind wir nur für den im Angebot bezeichneten Zeitraum längstens jedoch 6 Monate gebunden.

Die Anmeldung eines Konkurses oder eines Vergleichverfahrens, die Leistung der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers berechtigen uns, unsere Leistungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Auftaggebers zur Weiterveräußerung unserer Leistungen und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen, bzw. deren treuhänderische Verwaltung.

Mündliche Vereinbarungen und Absprachen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist Bückeburg.

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